Immobilienrecht

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Be­trä­ge des ersparten Vermögens müssen in­ves­tiert und zusätzlich Darlehen auf­ge­nom­men werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sach­ge­mäß be­ra­ten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mit­wir­kung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich aus­ge­wo­ge­ne Gestaltung und hilft Risiken zu ver­mei­den, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Ei­gen­tums­um­schrei­bung im Grund­buch auf den Käufer.

So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kauf­preis zahlt, ohne aber die Im­­mo­bi­li­e zu erhalten. Auf der an­de­ren Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kauf­preis zu erhalten. Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zie­lvor­stel­lun­gen, informiert sie über die Re­ge­lungs­mög­lich­keiten und erstellt darauf auf­bau­end einen sachgerechten und aus­ge­wo­ge­nen Entwurf eines Kaufvertrages.

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigen­tums­woh­nung oder auch eines Erbbaurechts be­tref­fen. Die Besonderheiten eines Objekts wir­ken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt ins­be­son­de­re für einen so­ge­nan­n­ten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grund­stücks­an­teil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.

Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer,
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
  • Gewährleistung für Mängel,
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
  • Aufteilung der Erschließungskosten und das
  • Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf)

Die Finanzierung sollte vor der Be­ur­kun­dung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Dar­le­hen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kauf­prei­ses bei Abschluss des Kauf­ver­trages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grund­schuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.