Unternehmen


Ein Unternehmer muss nicht nur be­triebs­wirtschaftliche Ge­sichts­punk­te, sondern auch viele rechtliche Aspekte be­rü­ck­sich­ti­gen. Zur Ver­mei­dung schwer­wie­gender Fehler bedarf es kompetenten Rates, etwa bei der Gründung und Führung eines Un­ter­nehmens sowie der Planung der Un­ter­nehmensnachfolge. Der Notar ist schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Be­ant­wortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe.

Optimale Rechtsform

Die erste Frage ist die nach  der optimalen Rechtsform. Bei der Aus­wahl sind zahl­rei­che Faktoren zu berücksichtigen. In recht­li­cher Hin­sicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Han­dels­bi­lanz­rechts und des Steuerrechts ins Ge­wicht. Von besonderer Be­deu­tung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage.

Firma

Bei der Auswahl des zulässigen Fir­men­na­mens und der Klärung von Zweifelsfragen ist der Notar behilflich. Die "Firma" ist der Name, mit dem das Unternehmen im Han­dels­register eingetragen ist und im Ge­schäfts­verkehr auftritt. Sie muss so gewählt werden, dass sie zur Ken­nzeich­nung des  Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich  un­­ter­schei­det. Der Firmenname kann auch  ein un­ter­schei­dungs­kräf­tiger Phantasiename, der nicht dem Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand entnommen ist sein (z.B. "Paradiso GmbH" für   Sonnenstudio). In jedem Fall muss sich die Rechtsform des  Un­ter­neh­mens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen.

Eintragungen im Handelsregister

Sofern sich bestimmte, für den Ge­schäfts­ver­kehr bedeutsame Ver­hält­nis­se eines Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister   eingetragen werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:

  • Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura,
  • Änderung der Firma,
  • Änderung des Unternehmenssitzes; Errichtung von Zweigniederlassungen,
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG und
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften

Die  Anmeldungen der ein­tra­gungs­pflich­tigen Tatsachen beim Han­dels­re­gis­ter  bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der An­mel­dung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Der Notar berät auch umfassend über die mit der Eintragung  zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige Zwei­fels­fra­gen mit dem  Re­gis­tergericht. Die Notarkosten für die An­mel­dung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.

Umorganisation und Verkauf von Unternehmensanteilen

In einem  sich schnell wandelnden wirt­schaft­li­chen Umfeld werden Maßnahmen wie  die Umwandlung in eine andere Rechts­­form, Zu­sam­men­schlüs­se und  Ver­schmel­zun­gen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer  häu­figer. Typische Beispiele für solche Ver­än­de­run­gen eines  eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Un­ter­neh­mens­an­tei­len, die  Umwandlung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung.

In der  Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb  der Gesetzgeber in vielen Fällen die Be­ra­tung durch den Notar vorgesehen  hat.

Unternehmensnachfolge

Wird  die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht  recht­zei­tig erkannt, kann dies schnell zur Krise füh­ren. Dabei geht es  auch um zahlreiche Arbeitsplätze. Vorrangige Ziele der Nach­fol­ge­re­ge­lung werden die Erhaltung des Be­trie­bes und die Versorgung des aus­schei­den­den Seniorchefs bzw. seiner  An­ge­hö­ri­gen sein. Dabei kommt es darauf an, ge­eig­nete Nachfolger für  In­ha­ber­schaft und Ge­schäfts­führung frühzeitig auszuwählen und möglichst  noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb ein­zu­bin­den.

Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unter­neh­mens­nach­fol­ge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötz­li­chen Versterbens gedacht wer­den. Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer  testamentarischen An­ord­nung das Ende eines jungen und aufstrebenden  Unternehmens bedeuten.

Insgesamt muss dringend davon ab­ge­ra­ten  werden, ohne eine sach­ver­stän­dige Beratung selbst etwa mit einem  ei­gen­hän­di­gen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist  insbesondere eine Ab­stim­mung mit den gesellschaftsvertraglichen  Regelungen notwendig. Sie bei den Mög­lich­kei­ten einer ausgewogenen tes­ta­men­ta­ri­schen oder ver­trag­li­chen Regelung zu beraten, ist eine  wesentliche Aufgabe des Notars.